In einem unerwarteten Rechtsstreit wurde kürzlich entschieden, dass Bergbauern nicht verpflichtet sind, ihre Weidegebiete einzuzäunen. Dies wurde vom Rechtsanwalt Michael Hirm bestätigt. Der Oberste Gerichtshof in Wien musste sich erneut mit einem Vorfall auseinandersetzen, bei dem eine Kuh einen Wanderer angegriffen hat. Der Vorfall ereignete sich im Oktober 2023 in der Turracher Höhe in Kärnten, als ein Ehepaar auf einem Wanderweg unterwegs war und auf eine Herde von Kühen stieß. Eine Kuh mit einem sieben Tage alten Kalb stand mitten auf dem Weg und griff plötzlich den Mann an, der zu Boden gedrückt wurde. Die Frau versuchte zu helfen, wurde aber ebenfalls angegriffen und erlitt schwere Verletzungen.
Der Bauer, dem die Kuh gehört, wurde daraufhin verklagt und sollte den Wanderern 35.000 Euro zahlen. Die Medien nannten die Kuh sogar „Rambo-Rind“. Nach Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz wurde nun auch vom Obersten Gerichtshof festgestellt, dass der Bauer nicht für den Vorfall haftbar gemacht werden kann. Alle drei Gerichtsinstanzen waren sich einig, dass der Landwirt keine Schuld trifft, da seine Tiere bisher nie aggressiv waren. Der Bauer hatte Warnschilder entlang des Weges aufgestellt, was nach Ansicht der Gerichte ausreichend war. Trotz der schweren Verletzungen der Wanderer entschieden die Richter, dass der Bauer keine zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hätte treffen müssen.
Der Anwalt der Verletzten argumentierte, dass der Bauer seine Verwahrungspflicht verletzt habe, da der Weg zu eng war, um ausreichend Abstand zur Kuh zu halten. Er schlug vor, an der Unfallstelle einen Elektrozaun zu installieren. Die Gerichte waren jedoch anderer Meinung und stellten fest, dass es nicht zumutbar sei, Zäune in Weidegebieten zu errichten. Laut Rechtsanwalt Hirm ist der Trend in der Rechtsprechung eindeutig gegen das Einzäunen. Es wird betont, dass die Haftungsfrage immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt und dass Bergbauern nicht verpflichtet sind, ihre Weidegebiete einzuzäunen, es sei denn, die Tiere zeigen ein außergewöhnlich aggressives Verhalten oder es gibt besondere Umstände wie eine nahegelegene Straße oder eine belebte Liftstation.